Die Immobilie fällt als Ganzes in den Nachlass. Die Miterben sind als Gesamtrechtsnachfolger also gemeinschaftliche Eigentümer der Immobilie. Sie müssen sich über die weitere Nutzung, einen Verkauf oder eine Übertragung derselben einigen. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung ist die einfachste, aber nicht immer am leichtesten herbeigeführte Lösung. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, steht die Teilungsversteigerung zwecks Auseinandersetzung zur Option.

